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23.11.2023
Kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an mit Absonderungsrechten belasteten Markenrechten
Die in der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beantwortete und in der Literatur viel diskutierte Frage, ob der Insolvenzverwalter zur Verwertung von Markenrechten, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, berechtigt ist, hat der Bundesgerichtshof nunmehr abschließend entschieden. Damit steht fest, dass der Insolvenzverwalter kein Verwertungsrecht an diesen Rechten hat. Die Vorschrift des § 166 InsO ist auf sonstige Rechte nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 27.10.2022 - IX ZR 145/21). Im entschiedenen Fall hatte die spätere Insolvenzschuldnerin vor Verfahrenseröffnung ihre Markenrechte zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs an einen Dritten abgetreten, der Verwalter hatte diese aber gleichwohl verwertet.
Welche Rechte stehen dem eigentlich Berechtigten aber in einer solchen Situation zu, welche Handlungsvarianten sind zu berücksichtigen?
Bei der Verwertung von sonstigen Rechten durch den Insolvenzverwalter handelt es sich zunächst um die Verfügung eines Nichtberechtigten. Obgleich diesem die rechtliche Berechtigung für die Verwertungshandlungen fehlt, bleiben diese allerdings gleichwohl wirksam. In diesem Fall steht den Berechtigten grds. ein Absonderungsrecht (§§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 Fall 2 InsO) zu, d.h. diese können vom Verwalter eine abgesonderte Befriedigung ihrer Ansprüche fordern.
Alternativ kann der tatsächlich Berechtigte die Verwalterverwertung gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1, Fall 1 BGB nachträglich genehmigen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass einer solchen Genehmigung die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO nicht entgegensteht. Dem Markenrechtsinhaber steht daher ein Anspruch auf Ersatzabsonderung gemäß § 48 InsO in entsprechender Anwendung zu.
Die Realisierung von (Ersatz-) Absonderungsansprüchen kann sich allerdings in den Fällen schwierig gestalten, in denen der Verwertungserlös nicht mehr unterscheidbar in der Insolvenzmasse vorhanden ist. Wird die Verpflichtung zur Separierung des Verwertungserlöses verletzt, entstehen zwar Masseverbindlichkeiten, die allerdings im Fall einer Masseunzulänglichkeit nicht mehr befriedigt werden können. In diesem Fall bleibt nur die persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters gem. §§ 60, 61 InsO, die allerdings im Regelfall eine zeit- und kostenintensive Durchsetzung dieser Ansprüche erfordert.
(Rechtsanwalt Weste)
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